Die ausgeförderte PV-Anlage
Ausgefördert heißt: Der zwanzigjährige EEG-Vergütungsanspruch ist abgelaufen. Was danach kommt, hängt an einer einzigen Zahl — der installierten Leistung.
Die 100-kW-Grenze entscheidet alles
Das EEG definiert die ausgeförderte Anlage in § 3 Nr. 3a ausdrücklich nur bis 100 Kilowatt. Anlagen bis zu dieser Grenze erhalten weiterhin eine gesetzliche Anschlussvergütung vom Netzbetreiber. Darüber gibt es diesen Auffangmechanismus nicht.
| Anlage | Nach dem Förderende |
|---|---|
| bis 100 kW | Anschlussvergütung vom Netzbetreiber, gesetzlich geregelt. Kein Handlungsbedarf. |
| über 100 kW | Keine Auffanglösung. Der Strom muss über einen Direktvermarkter veräußert werden — in der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a EEG. |
Für Betreiber über 100 kW ist der Direktvermarkter damit kein Optimierungsthema, sondern Voraussetzung dafür, dass die Anlage überhaupt Erlöse bringt. Die Frage ist nicht ob, sondern welcher.
Was sich beim Erlös ändert
Anlagen aus den Jahrgängen 2004 bis 2006 hatten Vergütungssätze weit über 40 Cent je Kilowattstunde. Danach zählt der Marktwert: Der Jahresmarktwert Solar lag 2025 bei 4,508 Cent je Kilowattstunde. Der Sprung ist groß genug, dass auf der Vermarktungsseite nichts liegen bleiben darf.
Zwei Effekte entscheiden über den Rest:
Monatsdurchschnitt oder eigener Preis
Viele Verträge vergüten den bundesweiten Monatsmarktwert Solar — den Durchschnitt aller deutschen Anlagen. Der viertelstündliche Spotpreis der eigenen Anlage kann davon deutlich abweichen.
Negative Preise
Ohne Zahlungsanspruch greift § 51 EEG nicht mehr. Bei negativem Börsenpreis zahlt der Betreiber real dafür, dass er einspeist — es sei denn, die Anlage wird in diesen Viertelstunden abgeregelt.
Lohnt der Weiterbetrieb überhaupt?
In aller Regel ja. Eine zwanzig Jahre alte Anlage liefert typischerweise noch 85 bis 90 Prozent ihres ursprünglichen Ertrags, die Investition ist abgeschrieben und die laufenden Kosten sind niedrig. Der Weiterbetrieb steht selten infrage — die Vermarktung schon.
Was technisch verlangt wird
Zwei Dinge: eine viertelstündliche Messung und eine fernsteuerbare Leistungsreduzierung. Die Anforderung nach § 10b EEG gilt ab 25 Kilowatt unabhängig vom Förderstatus. Anlagen dieser Größe erfüllen sie in aller Regel bereits — was fehlt, ist die Anbindung an die Steuerung des Vermarkters. Mehr zur Fernsteuerbarkeit.
Ihre Anlage ist ausgefördert oder wird es bald? Wir prüfen Anlage und Technik und sagen Ihnen vorab, was Ihre Anlage bei uns erlöst.