Post-EEG: Betrieb ohne Zahlungsanspruch
Post-EEG beschreibt keinen technischen Zustand, sondern einen rechtlichen: Die Anlage produziert weiter, aber es gibt keinen EEG-Zahlungsanspruch mehr. Damit ändert sich, wer den Strom abnimmt und wonach er bezahlt wird.
Was rechtlich passiert
Mit dem Ende des Zahlungsanspruchs endet auch die geförderte Direktvermarktung. Der Strom wird nach § 21a EEG in der sonstigen Direktvermarktung veräußert. Das ist keine Notlösung, sondern die reguläre Veräußerungsform für Anlagen ohne Förderung — und für Anlagen über 100 kW die einzige dauerhafte, weil die gesetzliche Anschlussvergütung nur bis 100 kW reicht.
Drei Folgen sind praktisch relevant:
Keine Marktprämie
Es gibt keine Zahlung, die die Differenz zum Marktwert ausgleicht. Der Erlös ist genau das, was am Markt erzielt wird.
§ 51 EEG greift nicht
Die Regel zur Nullvergütung bei negativen Preisen setzt einen Zahlungsanspruch voraus. Ohne ihn zahlt der Betreiber bei negativem Preis real für das Einspeisen.
Herkunftsnachweise werden möglich
Sie dürfen nur für Strom ohne EEG-Förderung ausgestellt werden. Mehr dazu.
Mehrere Anlagen, mehrere Jahrgänge
Wer mehrere Anlagen betreibt, hat selten einen einzigen Stichtag. Üblich ist ein Portfolio aus Anlagen, die noch in der Förderung stehen, und solchen, die bereits herausgefallen sind. Beides lässt sich parallel führen: Jede Anlage hat ihre eigene Marktlokation, ihre eigene Veräußerungsform und ihren eigenen Wechseltermin.
Sinnvoll ist, den Wechsel je Anlage am Ende ihres Zahlungsanspruchs zu planen und die Kündigungsfristen der bestehenden Verträge dagegenzulegen. Welche Fristen dabei gelten.
Was bei uns gleich bleibt und was nicht
| Geförderte Direktvermarktung | Sonstige Direktvermarktung | |
|---|---|---|
| Vergütung | Marktwert plus Marktprämie | ausschließlich Markterlös |
| Negative Preise | § 51 EEG begrenzt den Schaden | voller Durchgriff, Abriegelung ist der Hebel |
| Fernsteuerbarkeit | Pflicht ab 25 kW | Pflicht ab 25 kW |
| Bilanzkreis, Marktkommunikation | unverändert | unverändert |
| Herkunftsnachweise | ausgeschlossen | möglich |
Was jetzt zu tun ist
- Stichtag je Anlage feststellenZwanzig Jahre ab Inbetriebnahme, gerechnet bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres.
- Kündigungsfrist des laufenden Vertrags prüfenSie ist in der Praxis der begrenzende Faktor, nicht der Wechselprozess.
- Vergütungsbasis vergleichenMonatsmarktwert oder viertelstündlicher Spotpreis der eigenen Anlage — das ist der größte Unterschied zwischen zwei Angeboten.
Mehrere Anlagen mit unterschiedlichen Stichtagen? Schicken Sie uns die Liste, wir sortieren die Termine und rechnen jede Anlage einzeln durch.