Marktprämie oder sonstige Direktvermarktung

Das EEG kennt zwei Wege, Strom über einen Direktvermarkter zu veräußern. Welcher gilt, hängt nicht vom Geschmack ab, sondern davon, ob ein Zahlungsanspruch besteht.

Der Vergleich

Geförderte Direktvermarktung (Marktprämie)Sonstige Direktvermarktung (§ 21a EEG)
Für wenAnlagen mit bestehendem EEG-ZahlungsanspruchAnlagen ohne Zahlungsanspruch: ausgefördert oder nie gefördert
ErlösMarkterlös plus Marktprämie, die zum anzulegenden Wert auffülltausschließlich der am Markt erzielte Erlös
Negative Preise§ 51 EEG setzt den anzulegenden Wert auf null; der Verlust ist begrenzt§ 51 EEG greift nicht. Der Betreiber zahlt real für das Einspeisen — es sei denn, die Anlage wird abgeregelt
FernsteuerbarkeitPflicht ab 25 kW (§ 10b EEG)Pflicht ab 25 kW (§ 10b EEG)
Herkunftsnachweiseausgeschlossenmöglich
Wechsel des Vermarktersjederzeit, zehn Werktage Vorlaufjederzeit, zehn Werktage Vorlauf

Der Wechsel zwischen den Formen

Ein Wechsel der Veräußerungsform ist nur zum Monatsersten möglich, mit einem Monat Vorlauf (§ 21c Abs. 1 EEG). Das unterscheidet ihn deutlich vom bloßen Anbieterwechsel innerhalb derselben Form, der jederzeit und auch untermonatig geht. Wer zum 1. Januar in der sonstigen Direktvermarktung liefern will, muss den Wechsel bis Ende November angemeldet haben.

Bei einer auslaufenden Förderung ist der Wechsel kein Wahlrecht: Mit dem Ende des Zahlungsanspruchs endet die geförderte Direktvermarktung. Was dabei zu beachten ist.

Was sich für den Betreiber praktisch ändert

Die Abrechnung wird einfacher

Keine Marktprämie, keine Managementprämie, kein anzulegender Wert. Es bleiben Markterlös und Entgelt.

Das Preisrisiko wird echt

Ohne Auffüllung auf den anzulegenden Wert schlägt jeder Marktpreis unmittelbar durch — nach oben wie nach unten. Deshalb entscheidet die Vermarktungsqualität stärker als vorher.

Nicht sicher, in welcher Form Ihre Anlage läuft? Wir sehen es Ihrer Abrechnung an und sagen Ihnen, welcher Termin für Sie gilt.

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